Auf Grund des §
35 Nummer 1 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Enzyme" die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Enzyme" die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- müssen Enzyme im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) eingefügt worden ist, nach Maßgabe dieser Vorschrift mit der Bezeichnung einer der Klassen der in Anlage 2 aufgeführten Zutaten gefolgt von ihrer Verkehrsbezeichnung angegeben werden."
- 3.
- Dem § 10a wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2010.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner