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Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (NichtAnpG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 1103-6 Bundesregierung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung



(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar 1995 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April 1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unterbrochen war.

(2) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil.

(3) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) nicht teil.




§ 1a Fortgeltung bisherigen Rechts



Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 unberührt.




§ 1b Fortgeltung bisherigen Rechts



Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.




§ 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.