Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (4. BKVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 BKV § 6, Anlage 1

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 164 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden die Absätze 2 bis 8.

c)
Im neuen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1319 werden die folgenden Nummern 1320 und 1321 eingefügt:

„1320Chronisch-myeloische oder chronisch-lym-
phatische Leukämie durch 1,3-Butadien
bei Nachweis der Einwirkung einer kumula-
tiven Dosis von mindestens 180 Butadien-
Jahren (ppm x Jahre)
1321Schleimhautveränderungen, Krebs oder
andere Neubildungen der Harnwege durch
polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
stoffe bei Nachweis der Einwirkung ei-
ner kumulativen Dosis von mindestens
80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jah-
re]".


 
b)
Nach Nummer 2114 wird die folgende Nummer 2115 eingefügt:

„2115Fokale Dystonie als Erkrankung des zen-
tralen Nervensystems bei Instrumental-
musikern durch feinmotorische Tätigkeit
hoher Intensität".


 
c)
Der Bezeichnung des Vierten Abschnitts „Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells" werden die Wörter „und der Eierstöcke" angefügt.

d)
In der Nummer 4104 werden die Wörter „oder Kehlkopfkrebs" durch die Wörter „,Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs" ersetzt.

e)
In der Nummer 4113 werden nach dem Wort „Lungenkrebs" die Wörter „oder Kehlkopfkrebs" eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles