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Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (2. TrinkwVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2012 TrinkwV § 3, § 4, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 23, § 25, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, mWv. 31. Oktober 2012 Anlage 4
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke);".
- cc)
- In Nummer 9 werden die Wörter „Erreichen oder" gestrichen.
- dd)
- In Nummer 10 werden nach den Wörtern „im Rahmen einer" die Wörter „Vermietung oder einer sonstigen" eingefügt.
- ee)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 12 angefügt:
- „12.
- ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit
- a)
- Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
- b)
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 wird nach der Angabe „Anlage 3" die Angabe „Teil I" eingefügt.
- 3.
- Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II." - 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „des Erreichens oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Gefährdung" wird durch das Wort „Schädigung" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt" werden gestrichen.
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt."
- e)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung." - b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden."
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Bundesministerium für Gesundheit" die Wörter „oder an eine von diesem benannte Stelle" eingefügt.
- d)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c."
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember 2009" durch die Wörter „in der Fassung der 17. Änderung, Stand November 2012" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr" durch die Wörter „der Bundeswehr" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- 7.
- Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Ausnahmegenehmigungen(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt." - 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesundheitsamt" durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 9.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik" und das Wort „ergänzende" jeweils gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1, 3, 4 und 5" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5" und die Wörter „die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist" durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist" ersetzt.
- 10.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn das Umweltbundesamt" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle
- 1.
- die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,
- 2.
- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,
- 3.
- über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,
- 4.
- sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,
- 5.
- über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
- 6.
- durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen" durch die Wörter „ob die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstellen" ersetzt.
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 in Verbindung mit" und die Wörter „erreicht oder" jeweils gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „sowie des Erreichens oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes" gestrichen.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „einem Erreichen oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen." - cc)
- Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder § 12 Absatz 1" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich
- 1.
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- 2.
- eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- 3.
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
- 12.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht- 1.
- den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
- 2.
- den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
- 3.
- Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:- 1.
- Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
- 2.
- Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
- 3.
- Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern." - 13.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 15 Absatz 1 und 2" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und für die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage."
- 14.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen" durch die Wörter „Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ein anderer Umstand hindeutet" das Wort „und" durch ein Komma sowie das Wort „oder" ersetzt.
- 15.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „der zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter „mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist" gestrichen.
- 16.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „und Absatz 5" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,".
- c)
- In Nummer 9 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.
- d)
- In Nummer 10 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
- e)
- Nummer 11a wird durch die folgenden Nummern 11a bis 11i ersetzt:
- „11a.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 11b.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,
- 11c.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 11d.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen informiert,
- 11e.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,
- 11f.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 11g.
- entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 11h.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,
- 11i.
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verwendet werden,".
- f)
- In Nummer 12 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- g)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,".
- 17.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem Wort „Grenzwert" die Angabe „*)" eingefügt.
- bb)
- Folgende Fußnote wird angefügt:
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren."
- b)
- Teil II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem Wort „Grenzwert" die Angabe „*)" eingefügt.
- bb)
- Folgende Fußnote wird angefügt:
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren."
- 18.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem Wort „Grenzwert" die Angabe „*)" eingefügt.
- bb)
- Folgende Fußnote wird angefügt:
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren."
- b)
- Teil II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem Wort „Grenzwert" die Angabe „*)" eingefügt.
- bb)
- Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1 vorangestellt:
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren."
- 19.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 7)" durch die Wörter „(zu § 7 und § 14 Absatz 3)" ersetzt.
- b)
- Teil I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Tabellenkopf Spalte 4 wird nach den Wörtern „Grenzwert/Anforderung" die Angabe „*)" eingefügt.
- bb)
- Die laufende Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Spalte 2 werden nach dem Wort „Geruch" die Wörter „(als TON)" eingefügt.
- bbb)
- In Spalte 3 wird die Angabe „TON" gestrichen.
- cc)
- Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1 vorangestellt:
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren." - dd)
- In Anmerkung 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.
- ee)
- In Anmerkung 4 wird vor dem Wort „Radioaktivität" das Wort „der" gestrichen.
- c)
- In Teil II wird die Tabellenüberschrift wie folgt gefasst:
„Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation".
- 20.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil I Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „bestimmtes" durch das Wort „bestimmten" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2012
- b)
- Teil II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein." - bb)
- Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „längere Untersuchungsintervalle" die Wörter „von bis zu drei Jahren" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 21.
- Anlage 5 Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden die Wörter „peptonhaltigen Nährboden" durch die Wörter „peptonhaltigen Nährböden" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe e wird das Wort „Hefextrakt" durch das Wort „Hefeextrakt" ersetzt.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 14. Dezember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2012 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2012.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
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