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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 100 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin befreit und

2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.