(2)
1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
2Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach
§ 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen.
3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und
- 2.
- die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.
(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (
§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit
- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
- 2.
- soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 100a EnergieStV Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen (vom 30.09.2011) ... Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Wärme verwendende ... wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen ... einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". i) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 100a Verwendung von Wärme ... elektrische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinngemäß." 44. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse." 45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: „§ 100a Verwendung von ... Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Wärme verwendende ... seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird ... innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der ... Hauptzollamt die nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück. (4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend." 47. § 102 wird wie folgt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763