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§ 100 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland



(1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versichertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.

(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten substitutiven Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenversicherung verweisen, wenn

1.
eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,

2.
die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungsmitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder

3.
der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.



 

Zitierungen von § 100 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 76a SeeArbG Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens (vom 18.01.2017)
...  2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medizinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt, 3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei ...
§ 99 SeeArbG Anspruch auf medizinische Betreuung
... bis die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd eingestuft ist, soweit die §§ 100 , 102 und 103 nichts anderes bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländischen Hafen liegt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 16 SGB V Ruhen des Anspruchs (vom 01.01.2023)
... an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach ... die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen. (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... 2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medizinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt, 3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei ...

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 4 SeeArbGEG Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen
... Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat ... Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen." 2. In § 17 ...