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Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. SchifffRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 BinSchAufgG § 1, § 3, § 3a, § 4, § 4a (neu), § 9, § 13, § 14, § 15, § 3b, § 3d, § 3e, § 8, § 11, § 12

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden dem einleitenden Satzteil die Wörter „, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist," angefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich

a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs

aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,

bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,

b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um

aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,

bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und

cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,".

cc)
In den Nummern 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort „Eignung" die Wörter „, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit," eingefügt.

dd)
In Nummer 6a werden die Wörter „entzogen oder deren Ruhen angeordnet," gestrichen.

ee)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,".

ff)
In Nummer 10 werden die Wörter „und den Widerruf der Zulassung von Ausbildungsprogrammen" gestrichen.

gg)
Folgender Satz wird angefügt:

„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" werden durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:

1.
die Durchführung von Prüfungen der Befähigung von Besatzungsmitgliedern,

2.
die Zulassung von Lehrgängen für Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord,

3.
die Durchführung von Schulungen für Lehrkräfte für Lehrgänge im Sinne der Nummer 2,

4.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, der Binnenlotsen oder sonstiger Personen an Bord eines Fahrzeugs.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

4.
Nach § 3e werden die folgenden §§ 4 und 4a eingefügt:

§ 4 Zulassung von Ärzten

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit durch einen zugelassenen Arzt vorgeschrieben ist, ist der Arzt durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) hierfür zuzulassen, wenn er

1.
die für die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt und über die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung verfügt sowie

2.
unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(2) Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet erteilt und kann verlängert werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Arzt nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die für die Untersuchung notwendige medizinische Ausstattung, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in den Fällen der Sätze 3 und 4, anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahmegründe oder der Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit einer Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe binnen des bestimmten Zeitraums zu rechnen ist.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens der Unterstützung fachkundiger Dritter bedienen. Satz 1 gilt insbesondere für die Entgegennahme der Anträge, die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, die Mitwirkung bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Anhörung des Antragstellers und die Mitwirkung beim Führen eines Verzeichnisses der zugelassenen Ärzte. Die Berufsgenossenschaft hat durch angemessene Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte im Hinblick auf die Unterstützung durch fachkundige Dritte bei der Zulassung von Ärzten ausgeschlossen sind.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von Ärzten zur Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit zu regeln.

§ 4a Überwachung von Ärzten

(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen können hierfür

1.
verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitsnachweise zur Verfügung gestellt werden,

2.
Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen und ausgestellten Tauglichkeitsnachweise verlangen,

3.
anordnen, bei Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) eingewilligt hat.

(2) Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.

(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann die Überwachung von fachkundigen Dritten durchführen lassen. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden."

5.
In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" gestrichen.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der Binnenschifffahrt, die von ihr, einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem nach § 3a Absatz 1 Beliehenen erteilt wurden, eine Person besitzt,".

bb)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
zur Feststellung, welche Befähigungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ruhen, sichergestellt, ausgesetzt oder entzogen wurden,

3.
zur Feststellung, ob eine Person ein Schifferdienstbuch besitzt und ob für sie medizinisch begründete Beschränkungen angeordnet worden sind."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rücknahme" die Wörter „, Aussetzung, vorläufige Sicherstellung" eingefügt und werden die Wörter „Fahrerlaubnissen, Patenten oder sonstigen Berechtigungen" durch die Wörter „Befähigungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke,

9.
im Fall eines Sportbootführerscheins zusätzlich das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung nach einer Verlustmeldung."

d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder der nach § 3a Beliehene dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis oder in dem sonstigen Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweise und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. Sofern dies für die Erteilung der Befähigungsnachweise erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf diesbezüglich gespeicherte Informationen zu dieser Person in der Datei nach Absatz 1 gewähren. Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten juristischen Personen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte lesende oder schreibende Zugriff gewährt wird."

e)
In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung" gestrichen.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Daten über Sportbootführerscheine handelt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf die in der Datenbank nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften erheben, speichern und übermitteln."

g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähigungszeugnis" die Wörter „, der sonstige Befähigungsnachweis oder das Schifferdienstbuch" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Befähigungszeugnisinhabers" durch die Wörter „Inhabers des Befähigungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder Schifferdienstbuchs" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn das letzte Befähigungszeugnis oder der letzte sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist und kein Entzug oder keine Aussetzung eines weiteren Befähigungszeugnisses oder eines weiteren sonstigen Befähigungsnachweises angeordnet wurde oder - im Fall von Sportbootführerscheinen - beim Tod des Inhabers."

h)
Absatz 9 wird aufgehoben.

7.
Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

§ 14 Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 15 Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine

Die nach § 3a Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte von ihnen verwaltete gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für die Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 3a Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach § 13 dieses Gesetzes oder nach § 9g des Seeaufgabengesetzes zu speichern und zu den in § 13 dieses Gesetzes oder § 9g des Seeaufgabengesetzes genannten Zwecken zu verwenden."

8.
In § 3b Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, § 3e Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 7 Nummer 1 und 3, § 9 Absatz 4 und 5 Nummer 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 werden jeweils

a)
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b)
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c)
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr" und

d)
die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 2 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 SeeAufgG § 9g (neu), § 3, § 5, § 5a, § 6, § 7, § 7a, § 9, § 9a, § 9e, § 11, § 13, § 14, § 15, § 22, § 22b

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9f wird folgender § 9g eingefügt:

§ 9g

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei

1.
zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt,

2.
zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise ruhen, entzogen oder sichergestellt worden sind.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1.
Vor- und Nachname des Inhabers,

2.
Anschrift des Inhabers,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,

4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

6.
nach § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Führen von Sportbooten in ihrer jeweils gültigen Fassung erteilte Auflagen,

7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,

9.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

(3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Hersteller darf diese Daten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 übermitteln. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Befähigungsnachweises alle Seriennummern der hergestellten Befähigungsnachweise erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungsnachweis enthaltenen Angaben sind nur zulässig, sofern die Angaben ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungsnachweises und der Übermittlung der entsprechenden Informationen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dienen. Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungsnachweises in digitaler Form.

(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten Befähigungsnachweis besitzt, einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Datei nach Absatz 1 gewähren. Sofern dies für die Erteilung von Sportbootführerscheinen erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die Führung von Sportfahrzeugen besitzt und welchen Gültigkeitsstatus dieser hat, zudem einen lesenden Zugriff auf die diesbezüglich gespeicherten Informationen zu dieser Person in ihren Verzeichnissen gewähren. Sind zu einer Person keine Informationen nach Satz 1 oder Satz 2 in der Datei nach Absatz 1 gespeichert, ist dies den in Satz 1 genannten Beliehenen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt automatisiert mitzuteilen, ohne dass der in Satz 1 oder Satz 2 genannte Zugriff gewährt wird.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke der

1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a)
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder

b)
auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,

einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung, die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen,

2.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizeidienststellen der Länder,

3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder oder

4.
Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder

übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist

1.
für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,

2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder

3.
zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.

(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,

1.
wenn der Befähigungsnachweis zurückgegeben wird,

2.
wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht.

(8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abgestimmten Dateiformat das gesamte gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrererlaubnis für Sportschifffahrt mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen bis zum 31. Dezember 2023 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu übermitteln. Nach vollständiger Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist befugt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zu erheben und in der Datei nach Absatz 1 zu speichern und zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu verwenden."

2.
In § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2, Absatz 2b Satz 1, in den §§ 5a, 6 Absatz 4, in den §§ 7, 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 4a und 6, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, in den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, in § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 4, 5 und 6, in den §§ 22 und 22b Absatz 2 werden jeweils

a)
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b)
die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

c)
die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d)
die Wörter „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „dem Bundesministerium des Innern und für Heimat",

e)
die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern und für Heimat" und

f)
die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz"

ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 21. März 2023 SeeArbG § 12, § 14, § 17, § 19, § 33, § 107, § 20, § 27, § 55, § 92, § 96, § 108, § 111, § 113, § 118, § 119, § 136, § 144, § 149

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr erfüllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmitglied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft zu unterziehen hat. In der Anordnung nach Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auch anordnen, dass die Untersuchung abweichend von Satz 1 bei einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Facharzt zu erfolgen hat. Der Facharzt ist verpflichtet, das Gutachten unverzüglich dem seeärztlichen Dienst zu übermitteln. Die Berufsgenossenschaft ist zudem befugt, Untersuchungsergebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall von dem Arzt, der die vorausgegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern."

3.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Überwachung der Ärzte

(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen

1.
verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Seediensttauglichkeitszeugnisse zur Verfügung gestellt werden,

2.
Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse verlangen,

3.
anordnen, bei Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) eingewilligt hat.

(2) Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.

(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.

(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seediensttauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, soweit die zu untersuchende Person vor der Untersuchung nach Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt für die zu schulenden Ärzte entsprechend."

4.
In § 19 Absatz 7 wird nach den Wörtern „nach Absatz 3 Nummer 1, 2," die Angabe „4, 10," eingefügt.

5.
§ 33 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, das Unterscheidungssignal, die Vermessung, die Antriebsleistung, das Fahrtgebiet und die seegebietsbezogene funktechnische Ausrüstung des Schiffes,".

6.
In § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Operationsräume," durch das Wort „Eingriffsräume," ersetzt.

7.
In § 20 Absatz 1 Satz 1, in den §§ 27, 55 Satz 1, §§ 92, 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 113 Satz 1, § 118 Satz 1, § 119 Absatz 5 Satz 6, in den §§ 136, 144 Absatz 2 und in § 149 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" und

b)
die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr"

ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 SchSG § 14, § 6, § 15

Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 95/21/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2009/16/EG" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 und § 15 werden jeweils die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 OWiG § 46

§ 46 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder

2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt."


Artikel 6 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 SpFV § 17

§ 17 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 17 Datenverarbeitung

(1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1.
Vor- und Nachname des Inhabers,

2.
Anschrift des Inhabers,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,

4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

6.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,

9.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten."


Artikel 7 Neubekanntmachung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des Seeaufgabengesetzes jeweils in der vom 21. März 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2023.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing