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Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. SchifffRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Neubekanntmachung
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des Seeaufgabengesetzes jeweils in der vom 21. März 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. SchifffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SchifffRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126
Bekanntmachung BinSchAufgGNB (vom 21.03.2023)
... Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73 ) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des ...
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