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§ 100 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 100 Vergabeverfahren
(1) 1Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. 2Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. 3Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
- 1.
- Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
- 2.
- Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
- 3.
- Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
(2) 1Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. 2Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. 2Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. 3Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
- 1.
- die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
- 2.
- die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
- 3.
- die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und
- 4.
- die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.
(5) 1Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. 2Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. 3Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. 4Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. 5Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 6Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(6) 1Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. 2Kriterien sind
- 1.
- die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
- 2.
- die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
- 3.
- die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
- 4.
- der räumliche Versorgungsgrad.
(7) 1Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. 2Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. 2Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 29. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 100 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2021 | Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 100 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 TKG Frequenzzuteilung
... kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben ...
§ 93 TKG Gemeinsame Frequenzzuteilungen
... Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 ...
§ 107 TKG Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
... die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder ...
§ 194 TKG Aufgaben und Rechte des Beirates
... (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 . (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der ...
§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 14.05.2024)
... 91 Absatz 9 in Verbindung mit 1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4, 2. § 100 Absatz 3 Satz 3 , 3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6, 4. § 105 oder 5. ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch ... zum Richteramt haben. (4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskammer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ... 3 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. (5) Zur Wahrung einer einheitlichen ...
§ 223 TKG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
... Es werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6 vergeben werden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 13 TTDSGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „Telekommunikationsnetzes" durch das Wort „Netzes" ersetzt. 2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren ...
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