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Artikel 35 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)
Artikel 35 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Nummer 26 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 176 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 197 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitaler Dienste" ersetzt.
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