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§ 100a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen
(1) 1Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
- 1.
- für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und
- 2.
- eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
(2) 1Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. 3§ 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. 5Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.
(3) 1Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. 2Soweit die jeweils bezogene Wärmemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung des anderen Unternehmens über die vollständige Verwendung der Wärme ohne Angabe der Menge aus. 3Die vollständige oder anteilige Nutzung durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. 4Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
(4) 1Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. 2Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. 3§ 100 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.
(5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn
- 1.
- dieses andere Unternehmen die Wärme im Betrieb des Antragstellers verwendet,
- 2.
- solche Wärme üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Verwendung der Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 20. September 2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603 m.W.v. 30. September 2011
Frühere Fassungen von § 100a EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 100a EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2018)
... sind. (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen ( § 100a ) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und ... Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist ( § 100a ): a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie b) die ...
§ 101 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (vom 01.01.2018)
... gewährte Steuerentlastung zurück. (4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend. Sofern der Antragsteller Betreiber eines alternativen Systems zur ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 100a Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht ... Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen". j) Die Angabe zu § 102 ... (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a ) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und ... des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a ): a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie b) ... verbrauchten Energieerzeugnisse." 45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: „§ 100a Verwendung von Wärme durch andere ... 45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: „§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen (1) Soweit eine Steuerentlastung ... 2 gewährte Steuerentlastung zurück. (4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend." 47. § 102 wird wie folgt geändert: a) ... „§ 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" ein Komma und die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4," eingefügt. b) ... ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt: „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1" ersetzt. g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine ...
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