§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§
755,
756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBaugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 22 BauGB Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (vom 23.06.2021) ... an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren ... oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung ... Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des ... versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den ...
§ 250 BauGB Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (vom 23.06.2021) ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren ... mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... zu einem Hof gehören; 4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB ; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der ...
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 2 GrEStG Grundstücke (vom 01.12.2020) ... gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBaulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren ... mit Wohngebäuden eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs ... an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren ... oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung ... „Teilung der Rechte" ein Komma und die Wörter „durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie ... „Teilung der Rechte" ein Komma und die Wörter „durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden ... nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
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