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§ 101b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) 1Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. 2Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. 2Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. 3Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 101b UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 101b UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... auf Auskunft § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen". c) Nach der Angabe zu § 102 ... 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden §§ 97 bis 101b ersetzt: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) ... hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen. § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei ...
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