Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
- zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
- 2.
- zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
- 3.
- zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
- 4.
- zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
- 5.
- zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin oder
- 6.
- zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
nach
§ 16 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.