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§ 102 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland



(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3§ 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.
2.719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.
8.156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3.
13.594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
21.751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
29.907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) 1Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.719 Euro, bei Vollwaisen 3.660 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.156 Euro.

(6) 1Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2Diese werden im Inland erbracht. 3Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

(7) 1Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

(8) 1Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.





 

Frühere Fassungen von § 102 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
vom 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SGB XIV Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
... der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102 , wenn sie 1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im ...
§ 28 SGB XIV Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
... vor. (2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach ...
§ 108 SGB XIV Berücksichtigung von Vermögen (vom 01.01.2024)
... Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen. (2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ...
§ 110 SGB XIV Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
... Kapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie die Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 21 BAföG Einkommensbegriff (vom 25.07.2024)
... nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 6 BürgerGG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
...  „(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen." b) Absatz 2 wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 51 SozERG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vom 01.10.2021)
... nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches ...

Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Artikel 1 SGBXIVEntAnpV 2024 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „157" ersetzt. 5. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...