Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 102 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen



Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Tiefbaufacharbeiter oder zur Tiefbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

1.
zum Straßenbauer oder zur Straßenbauerin,

2.
zum Kanalbauer oder zur Kanalbauerin,

3.
zum Rohrleitungsbauer oder zur Rohrleitungsbauerin,

4.
zum Brunnenbauer oder zur Brunnenbauerin,

5.
zum Spezialtiefbauer oder zur Spezialtiefbauerin oder

6.
zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin

nach § 22 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.



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