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§ 103 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 103 Berücksichtigung von Erfolgen
§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4) 1Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. 2§ 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.
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Zitierungen von § 103 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht in Kraft sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/103_FFG.htm