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§ 103 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 103 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 103 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2439

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 103 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2439
Artikel 1 AStObBG Änderung des Strafgesetzbuches
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 103 wie folgt gefasst: „§ 103 (weggefallen)". 2. § 103 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 103 wie folgt gefasst: „ § 103 (weggefallen)". 2. § 103 wird ... zu § 103 wie folgt gefasst: „§ 103 (weggefallen)". 2. § 103 wird ...