§ 103 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
- a)
- § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder
- b)
- § 63 Absatz 1 Satz 2,
zuwiderhandelt,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder
- b)
- § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,
- 5.
- entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
- 6.
- einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
- 7a.
- einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,
- 8a.
- einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit
- a)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder
- b)
- § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9.
- ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet,
- 10.
- ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 11.
- entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 13.
- entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 15.
- ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,
- 16.
- entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,
- 16a.
- einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
- 17.
- entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 18.
- entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,
- 19.
- entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 20.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
- 21.
- entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 103 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden Normen Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
§ 7 AbwV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.09.2014) ... im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 16 IZÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.05.2013) ... nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 346
§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten ... im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten ... im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 5
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