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§ 104b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern



Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn

1.
es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,

2.
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,

3.
es die deutsche Sprache beherrscht,

4.
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und

5.
seine Personensorge sichergestellt ist.



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Frühere Fassungen von § 104b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 104b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Wörter „jungen Volljährigen" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 104c ... 5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „und" vor der Angabe „ § 104b " durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „§ 104b" die Angabe ... vor der Angabe „§ 104b" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „ § 104b " die Angabe „und § 104c" eingefügt. 6. § 30 Absatz 1 ... gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt. 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: „§ 104c ...