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§ 104c - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht
(1) 1Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
- 2.
- nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. 2Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. 3Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. 4Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. 5Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
(4) 1Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. 2Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2847 m.W.v. 31. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 104c AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104c AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104c AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25a AufenthG Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (vom 31.12.2022)
... oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine ... 3 Satz 2 erteilt werden. (5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... anzurechnen. (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ...
§ 25b AufenthG Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (vom 31.12.2022)
... Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ... Sprache verfügt. (7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... anzurechnen. (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ...
§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024)
... 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit ...
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 StAG (vom 27.06.2024)
... 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c *) des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... nach Doppelbuchstabe oo die folgenden Doppelbuchstaben pp bis ss eingefügt:
„pp)
§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)
erteilt am
... für langjährig geduldete Ausländer)
erteilt am
befristet bis
qq)
§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
rr)
... (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
rr)
§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
... für minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
ss)
§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet ...
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht". c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe ... „jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist," ersetzt. ... angefügt: „(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... Zeiten anzurechnen. (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ... die Wörter „Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist," ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... angefügt: „(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c , sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 ... Zeiten anzurechnen. (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des ... durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „§ 104b" die Angabe „und § 104c " eingefügt. 6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... Zeitraum von sechs Monaten" eingefügt. 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: „§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Einem ... 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: „ § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von ...
Artikel 5 ChAufenthG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst: „§ 104c Übergangsregelung zum ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst: „ § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht". 2. § 25a wird wie folgt ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" gestrichen. b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 3. ... In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c " gestrichen. b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 4. § ... 104c" gestrichen. b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 4. § 104c wird wie folgt gefasst: „§ 104c Übergangsregelung zum ... 7 und 8 werden aufgehoben. 4. § 104c wird wie folgt gefasst: „ § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach ... Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als ... als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § ...
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