1Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
2Die Vorschrift des
§ 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 1093 BGB Wohnungsrecht ... 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 , 1062 entsprechende Anwendung. (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die ...
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306