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§ 1059b - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059b wird in 3 Vorschriften zitiert
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
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Zitierungen von § 1059b BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1059b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1059e BGB Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...
§ 1092 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung (vom 17.10.2024)
... einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. (3) Steht einer juristischen Person oder einer ... Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten ...
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
... vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d ...
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