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§ 105 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 105 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 105 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2016Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  m) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)". y) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu § 66 Absatz 1 ... gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden." 69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes" ...

Truppenzollrechtsänderungsgesetz
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Artikel 6 TrZollRÄndG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105 aufgehoben. 2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „die zuletzt ... 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgehoben. 10. § 105 wird aufgehoben. 11. In § 111 Absatz 1 ... 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgehoben. 10. § 105 wird aufgehoben. 11. In § 111 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „auch ...