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§ 105 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 105 Strafvorschriften


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

2.
eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.



 

Zitierungen von § 105 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 MindAsylbUVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... ausländische Kinder und Jugendliche". c) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Angaben eingefügt: „Elftes Kapitel Schlussvorschriften ... 102 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „2," gestrichen. 12. Nach § 105 wird folgendes Kapitel eingefügt: „Elftes Kapitel Schlussvorschriften ...