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§ 105a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 105a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 30 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015
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Frühere Fassungen von § 105a SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 30 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 105a SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen". d) In der Angabe zu § 107 ... „unter Ehegatten" gestrichen. 16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: „§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen ... 16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: „§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen Anspruch auf eine Witwen- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 30 LPartRBerG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen. 2. § 105a wird aufgehoben. 3. § 120e wird wie folgt ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen. 2. § 105a wird aufgehoben. 3. § 120e wird wie folgt geändert: a) Die ...
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