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§ 106 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 106 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen
§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in einem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht ausreicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming), wenn
- 1.
- unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in diesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer nur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen und -diensten haben,
- 2.
- das lokale Roaming zum Angebot von über Mobilfunknetze erbrachten öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist,
- 3.
- keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,
- 4.
- die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen wurde
- a)
- im Falle eines Vergabeverfahrens in den Vergabebedingungen der Frequenzzuteilung,
- b)
- im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung,
- 5.
- von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von bislang unterversorgten Gebieten leisten und
- 6.
- zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder zur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande gekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen den Beteiligten kann um einen weiteren Monat verlängert werden, soweit alle Beteiligten dieses übereinstimmend bei der Bundesnetzagentur beantragen.
(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere:
- 1.
- die Gewährleistung eines durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen möglichst bis 2026 und in weiteren Gebieten mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,
- 2.
- die effiziente Nutzung von Frequenzen,
- 3.
- die Ermöglichung einer wesentlich größeren Auswahl und einer höheren Dienstequalität für die Endnutzer,
- 4.
- die technische Durchführbarkeit und die diesbezüglichen Bedingungen,
- 5.
- den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungswettbewerbs,
- 6.
- technische Innovationen und
- 7.
- die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaffen.
(3) § 12 gilt entsprechend.
(4) 1Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 verpflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen gewähren muss, innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Beteiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber erzielt haben. 2Die Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. 3Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
(6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflichten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
(7) 1Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 innerhalb von fünf Jahren nach Erlass. 2Sie prüft hierbei insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre.
Zitierungen von § 106 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 14.05.2024)
... 3, 3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6, 4. § 105 oder 5. § 106 rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) ...
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