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§ 106 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 106



1Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. 2Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.



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Frühere Fassungen von § 106 VwGO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 20 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 60 BDG Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil (vom 01.04.2024)
... auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig ...
§ 66 BDG Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
... auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024)
... der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO ); oder 3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 20 EAkteJEG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt. 9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu ...

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 5 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind." 2. In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder durch Erklärung zu ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 7 KostRÄG 2021 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO )" eingefügt. 19. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe ...