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§ 106 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
- 1.
- festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
- 2.
- veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
- 3.
- veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 106 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 107 WpHG Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... Aufgaben zu löschen. (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei ... Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen ...
§ 109a WpHG Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten (vom 01.01.2022)
... die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese ...
§ 140 WpHG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (vom 19.08.2020)
... §§ 106 , 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, ...
§ 141 WpHG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch ...
§ 17c FinDAG Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen (vom 03.01.2018)
... Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr von den Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 3 AReG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 37n werden nach dem Wort „Berichte" ein Komma sowie die Wörter „jeweils ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „Absätzen 1 bis 2a" ersetzt. 6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des ... Aufgaben zu löschen. (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei ... Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen ... die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese ... jeweiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ...
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten." 10. In ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... gestrichen. 38. § 37m wird aufgehoben. 39. In § 37n werden die Wörter amtlichen oder geregelten" durch das Wort ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 5 FiMaAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... „Absatz 3a Satz 3" die Angabe „oder 4" gestrichen. 4. In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz ...
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2. 22. § 37n wird wie folgt gefasst: „§ 37n Prüfung von ... 3 wird Nummer 2. 22. § 37n wird wie folgt gefasst: „§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten Die Bundesanstalt hat die ... zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (1) Die §§ 37n , 37o und 37p in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2016 ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. festgestellte Jahresabschlüsse und ... Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte Die §§ 106 , 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Abschnitts gestützt werden." 20. Die Zwischenüberschrift vor § 37n wird durch folgende Überschriften ersetzt: „Abschnitt 11 Überwachung ... 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen". 21. In § 37n werden nach dem Wort „Konzernlagebericht" die Wörter „sowie der ... 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der vom ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen § 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten § 107 Anordnung ... 105. 111. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 16. 112. § 37n wird § 106 . 113. § 37o wird § 107 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37n" durch die Angabe „ § 106 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9" durch die ...
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