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§ 1076
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§ 1076 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
§ 1075
←
→
§ 1077
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1076 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§
1077
bis
1079
.
§ 1075
←
→
§ 1077
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Zitierungen von
§ 1076 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1076 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
... den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069
bis
1084 ein anderes ...
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