1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach
§ 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird.
2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
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G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 120 ZVG ... sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ...
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... geeignet sind, sowie 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079 , 1288 Absatz 1 und § 2119. (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 ... „§ 1901a" durch die Angabe „§ 1827" ersetzt. 6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von ...