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§ 107c - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 107c wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Zitierungen von § 107c StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107c StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 108d StGB Geltungsbereich (vom 01.09.2014)
... §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 1 48. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... 3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des ...
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