Tools:
Update via:
§ 108d - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
|
§ 108d Geltungsbereich
1Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. 2Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung G. v. 23. April 2014 BGBl. I S. 410 m.W.v. 1. September 2014
Anzeige
Frühere Fassungen von § 108d StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2014 | Artikel 1 Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014 BGBl. I S. 410 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 108d StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108d StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 21 NeuGlV Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
... einmal und nur persönlich ausüben kann, 6. daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit ...
§ 70 NeuGlV Bekanntmachung zum Volksbegehren
... einmal und nur persönlich ausüben kann, 4. daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit ...
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 56 SVWO Ungültige Stimmen
... ist eine Stimmabgabe ferner, wenn 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 4 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 52
... unterstützen. Wer mehrere
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
(Dienstsiegel der Dienststelle
...
Anhang 8 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 60
... nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in
Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
(Dienstsiegel der Dienststelle ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ... Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 1 48. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt. 3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 107 bis 108c gelten für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/108d_StGB.htm Schlagworte: Strafrecht