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§ 108f - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung



(1) 1Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:

1.
Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,

2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments und

3.
Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.

(2) 1Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.

(3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 108f StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
vom 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 108f StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108f StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 18.06.2024)
... und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e) und unzulässige Interessenwahrnehmung ( § 108f ), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 120b GVG (vom 18.06.2024)
... (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung ( § 108f des Strafgesetzbuches ). § 120 Absatz 3 und 5 gilt ...

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (vom 18.06.2024)
... § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Artikel 1 IntWÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt: „ § 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung". 2. In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil ... „(§ 108e)" die Wörter „und unzulässige Interessenwahrnehmung ( § 108f )" eingefügt. 3. Nach § 108e wird folgender § 108f ... (§ 108f)" eingefügt. 3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt: „§ 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung  ... 3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt: „ § 108f Unzulässige Interessenwahrnehmung (1) Wer einen ungerechtfertigten ...
Artikel 2 IntWÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung ( § 108f des Strafgesetzbuches )" ...
Artikel 3 IntWÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... „(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)" die Wörter „oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung)" ...