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§ 109 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber *)
(1) 1Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1.
- den Namen des Beschäftigten,
- 2.
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3.
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4.
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5.
- die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) 1Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. 2Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. 2Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
(4) 1Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.
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- *)
- Die am 1. Januar 2022 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 1 Nummer 29a G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 2e G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wurde sinngemäß in der künftig geltenden Fassung konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2c Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 14. Oktober 2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 109 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2c Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2112 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 11 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 109 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023)
... gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen". j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten ... j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: „ § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber". k) Die Angabe zu ... vorher anzuhören." 39. § 109 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber". b) Absatz 2 wird ...
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches verpflichtet, taggleich insbesondere folgende Angaben zu übermitteln: 1. die ...
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 11 3. BükrEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angaben zu den §§ 109 und 110 werden wie folgt gefasst: „§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und ... 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber § 110 (weggefallen) ". 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 1 SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... cc) Die bisherige Nummer 6a wird die Nummer 1f; in ihr wird die Angabe § 109 Abs. 2 Satz 9" durch die Angabe § 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". f) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 109a Abruf von ... Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor." 29a. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen." 29b. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Abruf von ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2c 4. SeeArbGÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 109 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Die Absätze 1 ...
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