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§ 109 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 109 Preisangabe
§ 109 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer gegenüber Endnutzern
- 1.
- Premium-Dienste,
- 2.
- Auskunftsdienste,
- 3.
- Massenverkehrsdienste,
- 4.
- Service-Dienste,
- 5.
- Kurzwahldienste oder
- 6.
- Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) 1Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. 2Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. 3Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. 4Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
Zitierungen von § 109 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 115 TKG Warteschleifen
... Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 123 TKG Befugnisse der Bundesnetzagentur
... Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Auflage nach § 99 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zuwiderhandelt, 20. entgegen § 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 21. entgegen § ... 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 21. entgegen § 109 Absatz 2 Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt, 22. entgegen § 110 Absatz 1, auch in ...
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 29.06.2021)
... Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlende Preis ...
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