§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt
(1) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. 2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte.
(2) 1Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt
- 1.
- auf ihrer Internetseite sowie
- 2.
- in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen.
2Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
3Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran kein öffentliches Interesse besteht.
4Die Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist.
5Behebt das Unternehmen den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort genannte Weise ebenfalls bekannt.
6Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(3) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. 2Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat. 3Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
Frühere Fassungen von § 109 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 112 WpHG Widerspruchsverfahren (vom 28.12.2024) ... (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024) ... der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes. (3) Zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... 2 und 3 WpHG) 2.000 bis 20.000 5.3 Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG 5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung ... 2 WpHG 5.3.1 Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) 500 bis 5.000 5.3.2 Entscheidung über ... über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) 500 bis 2.500 5.4 Befreiung von den ...
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... 5.5 Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG 5.5.1 Anordnung der ... 2 WpHG 5.5.1 Anordnung der Bekanntmachung ( § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG ) 500 bis 5.000 5.5.2 Entscheidung über ... über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma- chung abzusehen ( § 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG ) 500 bis 2.500 5.6 Befreiung von den ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 ... 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4" ersetzt. 21. § 120 wird wie folgt geändert: a) ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... „§ 28 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie folgt gefasst: „§ 108 (weggefallen) § 109 ... 108 und 109 werden wie folgt gefasst: „§ 108 (weggefallen) § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt". c) Nach der Angabe zu § 109 ... 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt". c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 109a Informationsaustausch, ... zehn Jahre nach der Bekanntmachung." 8. § 108 wird aufgehoben. 9. § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Ergebnis der Prüfung der ... § 108 wird aufgehoben. 9. § 109 wird wie folgt gefasst: „ § 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt (1) Ergibt die Prüfung durch die ... bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung." 10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: „§ 109a Informationsaustausch, ... 2 werden die Wörter „Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 ... 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: ... „14a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,". b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes." b) Absatz 3 wird ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle § 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle § 110 ... 107 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110. 116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x ... 2 Buchstabe b, c) § 92 Absatz 1, d) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder § ...
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