§ 10 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ Ware der Menge 10



(1) „Menge der Ware" sind die Eigenmasse, die Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maßeinheit.

(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

(3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und Behältern (Containern).

(4) 1Reingewicht ist das Gewicht der Ware einschließlich der Umschließungen, mit denen die Ware beim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. 2Das Reingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.

(5) 1Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. 2In der Intrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere Maßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.



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