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§ 10 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
(1) 1Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) 1Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) 1Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 10 AZRG-DV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 168 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 2 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AZRG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 168 11. ZustAnpV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... In § 4 Absatz 7 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 5 , § 13 Absatz 1 Satz 4 und § 20 Absatz 2 Satz 2 der AZRG-Durchführungsverordnung vom ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 2 DÜV-AnpassG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 39. Grunddatenauskunft." 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In der Antragsbegründung ist darzulegen, in ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021)
... a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" ... Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „ § 10 Abs. 3 , § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, ... „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „ § 10 Absatz 3 , § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt. 6. § 18 Absatz 3 wird ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 2 2. DAVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vielzahl" durch das Wort „Häufigkeit" ersetzt und wird ...
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