§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1)
1Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
2In den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nach
§ 18a oder
§ 18b darf vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3)
1Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
2Sofern der Asylantrag nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
3Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 3 erfüllt.
4Ein Aufenthaltstitel nach
§ 18a,
§ 18b oder
§ 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden.
5Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach
§ 18a,
§ 18b oder
§ 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 AufenthG Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vom 01.03.2024) ... nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen. (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024) ... Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ...
§ 104c AufenthG Chancen-Aufenthaltsrecht (vom 31.12.2022) ... entsprechende Anwendung. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie ...
Zitat in folgenden NormenAsylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 14 AsylG Antragstellung (vom 27.02.2024) ... unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der ...
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch ... den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden." 3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter ...
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Artikel 2 BVFGÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ... 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 4 EIdNwG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 , die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 4 wird angefügt: „(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer ... 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist." 11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die Wörter ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, ... 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... die Wörter „oder einem Hochschulabschluss" eingefügt. 8. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Abs. 3" die Wörter „Nummer ... den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2" gestrichen. 13. In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... nach dem Wort „Aufenthaltstitel" die Wörter „sowie von den §§ 10 und 11" eingefügt. 14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ... ersetzt. 21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 " durch die Angabe „§§ 10, 10a" ersetzt. 22. In § 42 ... 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10 , 10a" ersetzt. 22. In § 42 Absatz 3 wird das Wort „den" vor dem ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024) ... 4 eintritt. (10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Solange der Ausländer Leistungen ... ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend." 14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Wort „finden" die Angabe „§ 62d sowie" eingefügt. 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 ... Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung." 29. In § 105a wird die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_AufenthG.htm