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Artikel 10 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Artikel 10 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „12,91 Euro" durch die Angabe „13,31 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,25 Euro" durch die Angabe „15,72 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „20,95 Euro" durch die Angabe „21,60 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „28,84 Euro" durch die Angabe „29,73 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „28,66 Euro" durch die Angabe „29,55 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „33,48 Euro" durch die Angabe „34,51 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 10 BBVAnpG 2018/2019/2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6, 10 , 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und ...
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