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§ 10 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 10 Kontoarten
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
- 1.
- Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;
- 2.
- 1Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. 2Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;
- 3.
- Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
- 4.
- Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
- 5.
- Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
- 6.
- Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „§§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem ...
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