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§ 10 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 27-8 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 27-8 Auswärtiger Dienst
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§ 10 Aufbauzulage
(1) Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2026 eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) 1§ 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, gilt für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätigkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. 2Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.
(3) Vor dem 31. Dezember 2026 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Haushaltsausschuss und dem Auswärtigen Ausschuss des Deutschen Bundestages die Wirkung der Aufbauzulage nach Absatz 1 und die Frage einer Notwendigkeit für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023
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Frühere Fassungen von § 10 BfAAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2023 (29.12.2023) | Artikel 13 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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Zitierungen von § 10 BfAAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BfAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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Ermächtigungsgrundlagen,
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Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 13 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
... § 10 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2025" durch ...
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