§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in andere Steuerlager,
- 2.
- in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder
- 3.
- zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
(3) Das Bier ist unverzüglich
- 1.
- vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
- 2.
- vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen, oder
- 3.
- vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
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interne Verweise§ 12 BierStG Ausfuhr (vom 13.02.2023) ... von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend. ...
§ 24 BierStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, 7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3 , § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenBiersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... „Artikeln 21" wird durch die Angabe „Artikeln 20" ersetzt. 8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt" durch das Wort „überführt" ... in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu ... oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je ... 2 Absatz 7 näher zu regeln,". b) In Nummer 7 werden die Wörter „ § 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In ... Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 ...
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
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