(1) 1Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2)
1Die Vernichtung von Bier nach
§ 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
3Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach
§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
2Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben.
3Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach
§ 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.
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§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1 oder § 39a Absatz 4, b) § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... „§ 6a Überprüfung der Erlaubnis". e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... dem Wort „freien" das Wort „steuerrechtlich" eingefügt. 14. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend." 47. Nach § 38 wird folgende Angabe ... ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst: „b) § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung ... durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung". ... Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung, ... des Gesetzes festgelegt." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung (1) Ist ... die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuertes und unversteuertes Bier getrennt ...