Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 10 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. Januar 2022 WahlBewCovV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Februar 2021.



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