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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung - WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

Eingangsformel



Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 28. Januar 2021:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.


§ 2 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung



(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.

(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.


§ 3 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien



(1) 1Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen abgewichen werden. 2Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden. 3Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.

(2) 1Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. 2Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden.


§ 4 Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze



(1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser Verordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unberührt.

(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach Bestimmungen dieser Verordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.


§ 5 Versammlungen mit elektronischer Kommunikation



(1) 1Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. 2Zulässig ist insbesondere

1.
die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,

2.
die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder an einer Versammlung nach § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation,

3.
die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.

(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.

(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.


§ 6 Schriftliches Verfahren



(1) 1Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. 2Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.

(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.


§ 7 Schlussabstimmung



(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist.

(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(3) Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 39 Absatz 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.


§ 8 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen und Mustern, Prüfung durch Wahlorgane



(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, gelten diese für nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Verfahren entsprechend.

(2) Die besonderen Umstände der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken.

(3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.


§ 9 Übergangsvorschriften



1Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. 2Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich wäre. 3Die Feststellung des Deutschen Bundestages nach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. Januar 2022 WahlBewCovV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Februar 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer