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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
§ 3 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)
§ 3 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
(1) 1Sofern die Satzung einer Partei die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen abgewichen werden. 2Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen werden oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 21 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gewechselt werden. 3Soweit in den Satzungen Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.
(2) 1Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. 2Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden.
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