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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 2 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 2 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung



(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.

(2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

(3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 2 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WahlBewCovV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlBewCovV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WahlBewCovV Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
... rechtzeitig geändert werden kann, kann von diesen Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen ...